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BGB § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

BGB § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

[ Auszug: Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs.  ... ]